Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

SGB V

§ 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

Stand: 22.10.2020

SozialrechtBund2 Fassungen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/319#abs-1 (1) Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/319#abs-2 (2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/319#abs-3 (3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 318b § 320